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Ausfüllhilfe in der Gemeinde Krottendorf
 
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Pendler-Pauschale
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Ausgleichszulagenrichtsätze
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Lehrlingsbeihilfe des Landes
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Rundfunk- und Fernsehgebühr od.Fernsprechgrundentgeltes
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Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge
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Kinderzuschuss
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Pendlerbeihilfe
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° Familienpass
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Ausgleichszulagenrichtsätze

Die Ausgleichszulagenrichtsätze betragen ab 1. Nov. 2008 für BezieherInnen von Alters-, Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen sowie Witwen(Witwer)pensionen:

- für Alleinstehende: € 772,40 brutto
- für Ehepaare: € 1.158,08 brutto
- Erhöhung für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen € 80,95
- Waisenpensionen bis 24. Lebensjahr für Halbwaisen: € 284,10
- Waisenpensionen bis 24. Lebensjahr für Vollwaisen: € 426,57
- Waisenpensionen über 24. Lebensjahr für Halbwaisen: € 504,84
- Waisenpensionen über 24. Lebensjahr für Vollwaisen: € 772,40


Die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunk- und Fernsehgebühr sowie des Fernsprechgrundentgeltes ist möglich:

Die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunk- und Fernsehgebühr sowie des Fernsprechgrundentgeltes ist möglich:
Bei Bezug einer Leistung nach pensionsrechtlichen Bestimmungen, einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungs- bzw. Arbeitsmarktförderungsgesetz oder einer ähnlichen Leistung, wenn die monatlichen Nettoeinkünfte unter folgenden Grenzbeträgen liegen:

Stand 01.11.2008 bis 31.12.2009
- Haushalt mit einer Person: max. Nettoeinkommen € 865,09
- Haushalt mit zwei Personen: € 1.297,05
- Erhöhung für jede weitere Person im Haushalt € 90,66
weiters bei Pflegegeldbezug und bei Blindheit oder Taubheit, jedoch nur für Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt;

Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

Achtung nach Antragstellung erhalten Sie vom Gis Gebühren Info Service-Center einen Bescheid, der gleichzeitig einen Gutschein darstellt. Dieser muss unbedingt bei der Telekom Austria eingereicht werden. Nähere Auskünfte und Antragsformulare erhalten Sie im Gemeindeamt Krottendorf.
Kontaktadresse:
GIS Gebühren Info Service GmbH
Postfach 1000, 1051 Wien
Service-Hotline: 0810 00 10 80 (Mo. - Fr. 8-21 Uhr, Sa. 9-17 Uhr)

GIS Service-Center Graz (für die Steiermark)
Grieskai 10, 8020 Graz, Montag - Freitag von 8.00 - 18.00 Uhr
Infos Gebührenbefreiung
gis.office@orf-gis.at
Fahrtenbeihilfe des Bundes für Lehrlinge

Ein Anspruch auf Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge besteht, wenn der Weg zwischen Arbeitsplatz und Hauptwohnsitz (oder bei Zweitwohnsitz, der in der Nähe des Ortes der betrieblichen Ausbildungsstätte sein muss) in einer Richtung mindestens 2 km lang ist.
Die Fahrtenbeihilfe beträgt monatlich bei einer Entfernung bis 10 km € 5,1 bzw. bei einer Entfernung über 10 km € 7,3.
Eine höhere Beihilfe wird gewährt, wenn der Lehrling aufgrund seiner Ausbildungsstelle einen Zweitwohnsitz begründen muss.
Anträge erhalten Sie im Gemeindeamt Krottendorf oder im Finanzamt Weiz.
Fahrtenbeihilfe - Formular

Familienbeihilfe des Bundes

Höhe der Familienbeihilfe: Aktueller Stand 2009
0-3 Jahre: 1. Kind € 105,40

ab 3 Jahre: 1. Kind € 112,70

ab 10 Jahre: 1. Kind € 130,90

ab 19 Jahre: 1. Kind € 152,70

Zuschlag für erheblich behindertes Kind: € 138,30

Ab 1. Jänner 2008 erhöht sich der Gesamtbetrag der Familienbeihilfe bei weiteren Kindern um folgende Beträge (sogenannte Geschwisterstaffelung):
für das zweite Kind um monatlich 12,80 Euro
für das dritte Kind um monatlich 35,00 Euro
für das vierte Kind um monatlich 50,00 Euro
für jedes weitere Kind um monatlich 50,00 Euro

Für den Monat September wird die Familienbeihilfe (Grundbetrag sowie Alterszuschläge, Geschwisterstaffelung und erhöhte Familienbeihilfe) ab dem Jahr 2008 in doppelter Höhe ausbezahlt.

Zur Berechnung der Familienbeihilfe nutzen Sie den Familienbeihilferechner des Bundesministeriums für Gesundheit.

Kinderabsetzbetrag (monatlich) – wird mit der Familienbeihilfe ausgezahlt – je Kind Euro 58,40 (ab 2009)

Mehrkindzuschlag (monatlich) – Antrag beim Wohnsitzfinanzamt im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (abhängig vom Familieneinkommen): ab dem 3. Kind Euro 36,40
Formular Familienbeihilfe

Kinderbetreuungsgeld:

Das Kinderbetreuungsgeld ist jeweils bei der zugehörigen Versicherungsanstalt zu beantragen.

Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes richtet sich nach der von Ihnen gewählten Leistungsart. Sie können zwischen folgenden Leistungsvarianten wählen:

• Variante 30 plus 6:
Bezug des Kinderbetreuungsgeldes bis maximal zur Vollendung des 30. Lebensmonats Ihres Kindes in Höhe von 14,53 Euro pro Tag (ca. 436 Euro pro Monat).
Sie können sich den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes auch mit dem anderen Elternteil teilen. Ein solcher Wechsel ist maximal zweimal möglich, das bedeutet, es können sich insgesamt maximal drei Blöcke ergeben. Ein Block muss mindestens drei Monate betragen. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil beansprucht hat. Es kann maximal bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes Kinderbetreuungsgeld bezogen werden (ein Elternteil kann nie mehr als 30 Monate KBG beziehen).

• Variante 20 plus 4:
Bezug des Kinderbetreuungsgeldes bis maximal zur Vollendung des 20. Lebensmonats Ihres Kindes in Höhe von 20,80 Euro pro Tag (ca. 624 Euro pro Monat).
Sie können sich den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes auch mit dem anderen Elternteil teilen. Ein solcher Wechsel ist maximal zweimal möglich, das bedeutet, es können sich insgesamt maximal drei Blöcke ergeben. Ein Block muss mindestens drei Monate betragen. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil beansprucht hat. Es kann maximal bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes Kinderbetreuungsgeld bezogen werden (ein Elternteil kann nie mehr als 20 Monate KBG beziehen.

• Variante 15 plus 3:
Bezug des Kinderbetreuungsgeldes bis maximal zur Vollendung des 15. Lebensmonats Ihres Kindes in Höhe von 26,60 Euro pro Tag (ca. 800 Euro pro Monat).
Sie können sich den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes auch mit dem anderen Elternteil teilen. Ein solcher Wechsel ist maximal zweimal möglich, das bedeutet, es können sich insgesamt maximal drei Blöcke ergeben. Ein Block muss mindestens drei Monate betragen. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil beansprucht hat. Es kann maximal bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes Kinderbetreuungsgeld bezogen werden (ein Elternteil kann nie mehr als 15 Monate KBG beziehen).

Bei einer Mehrlingsgeburt gibt es für jedes zweite bzw. weitere Mehrlingskind eine Erhöhung um 7,27 Euro pro Tag.

Achtung:
Haben Sie sich einmal für eine Variante entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist ein Umstieg auf eine andere Leistungsvariante nicht mehr möglich (auch der andere Elternteil ist an die gewählte Variante gebunden).

Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes ist an die korrekte Durchführung der ersten zehn Mutter-Kind-Pass Untersuchungen (fünf während der Schwangerschaft und fünf des Kindes) gekoppelt.
Kommen Sie dieser Nachweispflicht nicht rechtzeitig nach, halbiert sich das Kindesbetreuungsgeld.

Kinderzuschuss € 6,06 täglich: wenn der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte den Grenzbetrag von € 16.200,-- nicht übersteigt - Rückzahlung des Zuschusses ist verpflichtend.

Weitere Infos zum Kinderbetreuungsgeld finden Sie hier: Informationsblatt
Formular Kinderbetreuungsgeld

Kinderzuschuss des Landes Steiermark

Unter bestimmten Voraussetzungen kann für die ersten 12 Lebensmonate des Kindes ein Kinderzuschuss des Landes in der Höhe von monatlich € 145,35 gewährt werden.

Voraussetzungen für einen Anspruch:
- Antragstellung innerhalb der ersten 12 Lebensmonate des Kindes
- gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
- Bezug der Familienbeihilfe des Wohnsitzfinanzamtes
- das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen für Kinder geboren bis 31.12.2008 € 726,00 bzw. für Kinder geboren ab 1.1.2009 € 772,40 nicht überschreitet

Höhe des zulässigen monatlichen Familien-Nettoeinkommen ab 1.1.2009:
1 Erwachsener und 1 Kind: € 1.158,60
1 Erwachsener und 2 Kinder: € 1.544,80
1 Erwachsener und 3 Kinder: € 1.931,00
2 Erwachsene und 1 Kind: € 1.776,52
2 Erwachsene und 2 Kinder: € 2.162,72
2 Erwachsene und 3 Kinder: € 2.548,92

Antragstellung bzw. Auskünfte sind im Gemeindeamt erhältlich oder direkt beim
Amt der Steiermärkischen Landesregierung – Fachabteilung 6A
Referat Frau-Familie-Gesellschaft
Kameliterplatz 2
8010 Graz
Tel.: 0316/877 - 3919

Mehr Informationen finden Sie hier: Richtlinien ab 1.1.2009 und Infofolder
Antragsformular Kinderzuschuss
fa6a-ffg@stmk.gv.at
Lehrlingsbeihilfe des Landes

Folgende Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Lehrlingsbeihilfe erfüllt werden:
- Der ordentliche Wohnsitz des/der AntragstellerIn muss seit mindestens einem Jahr in der Steiermark liegen.
- Die monatliche Nettolehrlingsentschädigung darf € 700,-- nicht übersteigen.
- Das jährliche Familieneinkommen darf € 22.400,-- nicht übersteigen.
Diese Grenze erhöht sich um:
€ 1.500,-- pro Kind für das Familienbeihilfe bezogen wird.
€ 2.500,-- für jedes behinderte Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird.
€ 3.000,-- wenn der Lehrling in einem Internat, Privat- oder Firmenquartier wohnt.

Die Unterstützung beträgt jährlich zwischen € 70,-- und € 700,--.
Die Förderung kann von 1.1. bis 31.12. des laufenden Kalenderjahres beantragt werden.

Antragstellung bzw. Auskünfte sind im Gemeindeamt erhältlich oder direkt beim
Amt der Steiermärkischen Landesregierung – Fachabteilung 11A
Soziales, Arbeit und Beihilfen
Dietrichsteinplatz 15
8010 Graz
Tel.: 0316 / 877 – DW 7920, DW 7914, DW 3466, DW 3438
Antragsformular und Infoblatt
fa11a@stmk.gv.at
Pendler-Pauschale

Das Kleine-Pendler-Pauschale:
Das Kleine-Pendler-Pauschale steht Ihnen zu, wenn die Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte mindestens 20 km beträgt und Ihnen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Bahn, Straßenbahn, Bus) möglich und zumutbar ist.

Das Kleine-Pendler-Pauschale beträgt ab 1.7.2008 bei einer einfachen Wegstrecke:
20 km bis 40 km: € 630,-- jährlich
40 km bis 60 km: € 1.242,-- jährlich
über 60 km: € 1.857,-- jährlich

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Das Große-Pendler-Pauschale:
Wenn Ihnen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dann steht Ihnen das Große-Pendler-Pauschale zu. Dieses Pauschale gibt es bereits ab einer Enfernung von 2 km.
Nicht zumutbar ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, wenn folgende Wegzeiten überschritten werden:
Wegstrecke unter 20 km: zumutbare Wegzeit 1 ½ Stunden
Wegstrecke ab 20 km: zumutbare Wegzeit 2 Stunden
Wegstrecke ab 40 km: zumutbare Wegzeit 2 ½ Stunden

Das Große-Pendler-Pauschale beträgt ab 1.7.2008 bei einer einfachen Wegstrecke:
ab 2 km bis 20 km: € 342,-- jährlich
ab 20 km bis 40 km: € 1.356,-- jährlich
ab 40 km bis 60 km: € 2.361,-- jährlich
über 60 km: € 3.372,-- jährlich

Weiters gibt es die Möglichkeit, das Pendlerpauschale rückwirkend über die Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen.
Formular Pendlerpauschale

Pendlerbeihilfe des Landes Steiermark

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
• Hauptwohnsitz während des Beantragungszeitraumes in der Steiermark
• einfache Entfernung zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsort mindestens 25 km
• Hin- und Rückfahrt bei TagespendlerInnen mindestens dreimal wöchentlich, bei
WochenpendlerInnen mit Zweitwohnsitz mindestens zweimal pro Monat
• kein Anspruch auf Freifahrt, kein vom Dienstgeber unentgeltlich zur Verfügung
gestelltes Transportmittel. Ausnahme möglich, wenn diese nicht genutzt werden konnten.

Richtlinie:
• Jahresbruttoeinkommen ohne Familienbeihilfe maximal € 28.300,--
Erhöhung der Einkommensgrenze pro versorgungspflichtigem Kind um € 2.830,--

Wann kann angesucht werden?
Das Ansuchen um Gewährung der Beihilfe ist bis spätestens 31. Dezember des Beantragungszeitraumes folgenden Kalenderjahres im Gemeindeamt einzubringen.

Die Formblätter 2008 für das Ansuchen bekommen Sie im Gemeindeamt oder im Internet unter
Formular Pendlerbeihilfe 2008

Pflegegeld

Hilfsbedürftige Personen können bei der zuständigen Pensionsversicherung um Pflegegeld ansuchen. Ein Antrag sowie eine Bestätigung vom Hausarzt ist dafür notwendig.

Weitere Informationen erhalten Sie im Gemeindeamt Krottendorf. Wir unterstützen Sie gerne.

Pflegegeld
Stufe 1 Euro 148,30 - ab 1.1.2009: € 154,20
Stufe 2 Euro 273,40 - ab 1.1.2009: € 284,30
Stufe 3 Euro 421,80 - ab 1.1.2009: € 442,90
Stufe 4 Euro 632,70 - ab 1.1.2009: € 664,30
Stufe 5 Euro 859,30 - ab 1.1.2009: € 902,30
Stufe 6 Euro 1.171,70 - ab 1.1.2009: € 1.242,--
Stufe 7 Euro 1.562,10 - ab 1.1.2009: € 1.655,80

Haben Sie keine eigene Versicherung sondern sind Sie mit Ihrem Partner mitversichert, muss der Antrag an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 11A, Hofgasse 12, 8010 Graz, Tel.: 0316 / 877 DW 2767, Fax.: 0316 / 877 - 3053 gestellt werden.
Anträge dafür erhalten Sie im Gemeindeamt Krottendorf.

SVB Steiermark, Dietrich-Keller-Straße 20, 8074 Raaba bei Graz, Tel.: 0316 / 343, Fax: 0316 / 343 - 8300:
Antragsformular Pflegegeld SVB

VA für Eisenbahnen und Bergbau, Lessingstraße 20, 8010 Graz, Tel.: 050 2350-0:
Antragsformular Pflegegeld VA Eisenbahnen und Bergbau

BVA Stmk., Grieskai 106, 8020 Graz, Tel.: 050405-0:
Antragsformular Pflegegeld BVA

Sozialvers. der Gewerblichen Wirtschaft, Körblergasse 115, 8010 Graz, Tel.: 0316 / 6004-0:
Antragsformular Pflegegeld SA der Gewerblichen Wirtschaft

PVA, Eggenberger Straße 3, 8021 Graz, Tel.: 05 03 03:
Antragsformular Pflegegeld PVA

Rezeptgebühren- und E-Cardbefreiung

Rezeptgebühr 2009 Euro 4,90
Obergrenze für Rezeptgebühren:
Seit 1. Jänner 2008 gibt es eine Deckelung der Rezeptgebühren: Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat (mind. € 181,30 Euro im Jahr 2009), ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich.

Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit:
- Befreiung ohne Antrag: Bezieher und Bezieherinnen von Geldleistungen, die eine Krankenversicherung begründen (z.B. Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)

- Befreiung mit Antrag: Personen, deren Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt:
Alleinstehende: 772,40 Euro
Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 888,26 Euro
Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.158,08 Euro
Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.331,79 Euro

Richtwerterhöhung pro mitversichertes Kind: 80,95 Euro falls das Kind in der Hausgemeinschaft lebt, der Versicherte für den Unterhalt des Kindes aufkommt und
das Kind kein eigenes Einkommen hat, das den Betrag von 284,10 Euro pro Monat übersteigt.

Achtung:
Dem Einkommen des Versicherten oder der Versicherten ist jenes der Ehegattin oder des Ehegatten bzw. des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.

Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Krankenkasse. Antragsformulare sind auch im Gemeindeamt erhältlich.

Die Höhe des Service-Entgeltes der E-Card beträgt € 10,--. Zur Befreiung sind die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen wie für die Befreiung von der Rezeptgebühr.

Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft - Rezeptgebührenbefreiung
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau - Rezeptgebührenbefreiung
Sozialversicherungsanstalt der Bauern - Rezeptgebührenbefreiung
BVA - Rezeptgebührenbefreiung
GKK - Rezeptgebührenbefreiung

Schulfahrtbeihilfe

Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht für die Zurücklegung des Weges zwischen Hauptwohnort und Schule oder zwischen Hauptwohnort und Zweitunterkunft (z.B. Internat, Heim,...) unter folgenden Bedingungen.
- Es besteht Anspruch auf Familienbeihilfe.
- Der Schüler besucht eine öffentliche Schule bzw. Schule mit Öffentlichkeitsrecht.
- Der Schulweg beträgt in einer Richtung mindestens 2 km. (Gilt nicht für behinderte Schüler.)
- Es kann keine unentgeltliche Beförderung in Anspruch genommen werden.

Die Höhe der Schulfahrtbeihilfe ist abhängig von der Länge des Schulweges und wie oft dieser zurückgelegt wird. Die Beihilfe beträgt zwischen € 4,4 und € 19,7 monatlich.
Besucht der Schüler die Schule nicht vom Hauptwohnsitz, sondern von einer Zweitunterkunft aus, erhöht sich die Beihilfe gestaffelt nach der Entfernung.
Antragsformulare sind im Gemeindeamt oder im Finanzamt Weiz erhältlich.
Schulfahrtbeihilfe Formular

Steirischer Familienpass

Mit dieser Initiative sollen die Familien in der Steiermark zu gemeinsamen Unternehmungen angeregt werden. Viele steirische Betriebe und Institutionen gewähren unter Vorweis des Steirischen Familienpasses großzügige Vergünstigungen. Dazu kommen noch Vorteile wie Familienermäßigung im Verkehrsverbund Steiermark.

Antragstellung bzw. Auskünfte sind im Gemeindeamt erhältlich oder direkt beim
Amt der Steiermärkischen Landesregierung – Fachabteilung 6A
Referat Frau-Familie-Gesellschaft
Karmeliterplatz 2
8010 Graz
Tel.: 0316/877 3927
Fax: 0316/877 3924

Familienpass Neuantrag
Familienpass Änderung
Weitere Infos zum Familienpass
fa6a-ffg@stmk.gv.at
Wohnbeihilfe NEU

Für welche Mietwohnungen wird Wohnbeihilfe gewährt?
- für geförderte Mietwohnungen
- für nicht geförderte Mietwohnungen, darf der Hauptmietzins nicht überschritten werden:
Hauptmietzins: € 6,52 / m²
Hauptmietzins bei Kleinwohnungen bis 35 m²: € 8,48 / m²

Wer kann um Wohnbeihilfe ansuchen?
- Österreichische Staatsbürger
- EU- bzw. EWR-BürgerInnen, die in Österreich erwerbstätig sind.
- MieterInnen ohne österreichische Staatsbürgerschaft, die sich seit mindestens 3 Jahren in Österreich aufhalten und über arbeitsmarktbehördliche Genehmigung oder über einen Aufenthaltstitel verfügen.

Grundvoraussetzung für die Gewährung von Wohnbeihilfe ist, ein schriftlicher Hauptmietvertrag mit Vergebührungsvermerk (oder Einzahlungsbeleg).
Weiters muss der Vermieter eine Wohnungsaufwandsbestätigung ausfüllen.
Es müssen alle Personen angeführt werden, welche mit Hauptwohnsitz in der Wohnung angemeldet sind.

Die Höhe der Wohnbeihilfe richtet sich nach der Personenanzahl, nach der Nutzfläche der Wohnung und nach dem Einkommen aller in der Wohnung lebenden Personen.

Höhe der Wohnbeihilfe bei einem monatlichem Nettoeinkommen inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld:
1 Person: Nettoeinkommen € 610,-- ergibt € 182,-- Wohnbeihilfe
1 Person: Nettoeinkommen € 1.195,-- ergibt € 12,35 Wohnbeihilfe
2 Personen: Nettoeinkommen € 610,-- ergibt € 229,-- Wohnbeihilfe
2 Personen: Nettoeinkommen € 1.351,-- ergibt € 25,42 Wohnbeihilfe
3 Personen: Nettoeinkommen € 610,-- ergibt € 261,-- Wohnbeihilfe
3 Personen: Nettoeinkommen € 1.546,-- ergibt € 18,42 Wohnbeihilfe
4 Personen: Nettoeinkommen € 610,-- ergibt € 293,-- Wohnbeihilfe
4 Personen: Nettoeinkommen € 1.741,-- ergibt € 11,42 Wohnbeihilfe

Antragsformular
Wohnungsaufwandsbestätigung
Weitere Infos zur Wohnbeihilfe